Vorsorgecheck

Ihre Freiheit, selbst zu entscheiden.

Machen Sie den Vorsorgecheck!

Dass eine Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht eingerichtet werden kann, ist weitgehend unbekannt. Immer häufiger wird von staatlicher Seite in die private Vorsorgeregelung der Bürger eingegriffen. Selbst notariell erteilte Vorsorgevollmachten verhindern in vielen Fällen nicht die Einsetzung eines vom Gericht bestellten Berufsbetreuers.

Damit es kein böses Erwachen gibt, bietet die Deutsche Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht einen Vorsorgecheck an. Bei einem teilnehmenden Rechtsanwalt können Sie Ihre Vorsorgeregelung im Rahmen einer Erstberatung professionell überprüfen und sich ausführlich beraten lassen. Den Spezialisten in Ihrer Nähe erfragen Sie bitte telefonisch unter 0621-7160933 oder per Email über info@dvvb.de.

Die Gründe, weshalb vom Gericht trotz Vorsorgevollmacht eine staatliche Betreuung eingerichtet wird, sind vielfältig. So wird häufig von den eigenen Angehörigen in der Erwartung, sich hierdurch erbrechtliche Positionen sichern zu können, bei Gericht eine Betreuung angeregt. Ein beliebter Vorwand ist, an das Betreuungsgericht mit der Behauptung heranzutreten, die Vollmacht sei wegen Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht wirksam erteilt worden. Der Vollmachtgeber muss sich dann einem unangenehmen gerichtlichen Verfahren stellen und eine Begutachtung durch einen Neurologen oder Psychiater über sich ergehen lassen.

Bleiben Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht, kann das Gericht einen Betreuer bestellen. Das lässt wiederum Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit des Vollmachtgebers zu. Greifen sich die Angehörigen im Betreuungsverfahren dann gegenseitig an, wird in der Regel ein familienfremder Berufsbetreuer für die Regelung der Belange des Vollmachtgebers eingesetzt; ein äußerst unschönes Ergebnis für den Vollmachtgeber, der einmal wohlüberlegt der Person seines Vertrauens eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hat.

Eine andere Möglichkeit, die Vollmacht zu Fall zu bringen, ist es, den Bevollmächtigten selbst anzugreifen. Oftmals genügt schon die Behauptung, dass der Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Vollmachtgebers handeln würde, damit das Gericht einen sogenannten Kontrollbetreuer einsetzt. Ein vom Gericht eingesetzter Betreuer hat dann die Rechtsmacht, die Vollmacht zu widerrufen. Ist der Vollmachtgeber wie so häufig nicht mehr in der Lage, eine neue Vollmacht zu erteilen, muss wiederum für ihn ein Betreuer bestellt werden.

Damit Sie sicher sein können, dass in Ihre selbstbestimmte Vorsorgeregelung nicht von staatlicher Seite eingegriffen wird, sollten Sie sich von einem Spezialisten der dvvb beraten lassen. Die teilnehmenden Mitglieder in Ihrer Nähe erfragen Sie bitte telefonisch unter 0621-7160933 oder per Email über info@dvvb.de.

Ihre bestehende Vorsorgevollmacht überprüfen wir gerne im Rahmen einer Erstberatung.

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