dvvb-Anwälte kennen aus ihrer täglichen Praxis die Folgen fehlender oder schlechter Vorsorgeregelungen und können dann oftmals zum Leidwesen ihrer Mandanten nur bedingt weiterhelfen, weil Versäumtes, wenn der Vorsorgefall einmal eingetreten ist, meist nicht mehr oder nur mit großem Aufwand nachgeholt werden kann.
dvvb-Anwälte raten daher immer dazu, sich möglichst schon in jungen Jahren mit Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Vorsorgeverträgen auseinanderzusetzen und sich umfassend beraten zu lassen und rechtzeitig für den Fall der Fälle vorzusorgen.
Fehlende oder schlechte Regelungen in diesem Bereich können, wie die Praxis zeigt, schon junge Familien in den finanziellen Ruin stürzen, wenn z.B. die Pflege eines Komapatienten über Jahre hinweg finanziert werden muss.
Auf Grund ihrer Spezialisierung auf dem Gebiet des Betreuungsrechts und auf Grund ihrer praktischen Erfahrung sind dvvb-Anwälte nicht nur befähigt, ihre Mandanten bei der Abfassung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen kompetent und umfassend zu beraten, sondern auch in der Lage, die Rechtsverhältnisse zwischen Vollmachtgebern und Bevollmächtigten in sog. Vorsorgeverträgen so zu regeln, dass spätere Streitigkeiten in der Familie vermieden werden.
Jeder, der im Falle seiner Handlungsunfähigkeit nicht zum staatlichen Betreuungsfall werden will, sollte möglichst frühzeitig eine geeignete Vertrauensperson im Wege einer sog. Vorsorgevollmacht umfassend bevollmächtigen. Der Ehepartner oder die eigenen Kinder sind dafür nicht ohne Weiteres immer geeignet, oft gibt es auch überhaupt keine Vertrauensperson, die bevollmächtigt werden kann.
So kann es sinnvoll sein, bei der gegenseitigen Bevollmächtigung eines älteren Ehepaares einen dvvb-Anwalt als weiteren Bevollmächtigten einzusetzen. Dieser kann dann im Rahmen der Bevollmächtigung unterstützend tätig werden, wenn sich ein Ehepartner einmal mit der Bevollmächtigung überfordert fühlt und er ist zudem der Bevollmächtigte für den überlebenden Ehepartner, wenn einer der Ehepartner einmal stirbt, damit der Überlebende in diesem Fall nicht zum Betreuungsfall wird.
Bei der Bevollmächtigung der eigenen Kindern kann zur Unterstützung der Kinder zusätzlich ein dvvb-Anwalt mitbevollmächtigt werden. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn Kinder ihren Wohnsitz weiter weg haben oder beruflich sehr in Anspruch genommen sind und daher den Eltern möglicherweise nicht oder nicht rechtzeitig zur Seite stehen können.
Insbesondere alleinstehenden Personen können zur Vermeidung einer staatlichen Betreuung einen dvvb-Anwalt umfassend bevollmächtigen. Mit dem dvvb-Anwalt wird dann vertraglich vereinbart, wie die Bevollmächtigung im Vorsorgefall einmal auszuüben ist und welche Wünsche und Vorstellungen des Vollmachtgebers der bevollmächtigte dvvb-Anwalt berücksichtigen soll.
Vertrauen ist gut, Kontrolle bis besser. Auch bei der Erteilung von Vorsorgevollmachten sollte diese Weisheit immer Berücksichtigung finden. Wenn der Vollmachtgeber nämlich seine Handlungsfähigkeit einmal verliert, dann verliert er auch die Kontrolle über seine Bevollmächtigten und kann sich dann nur noch auf das Vertrauen verlassen.
Bei einer Vorsorgeregelung eines dvvb-Anwalts übt in diesem Fall der dvvb-Anwalt als sog. Kontrollbevollmächtigter die Kontrolle über die Bevollmächtigten aus. Der dvvb-Anwalt ist somit der Garant dafür, dass die mit dem Vollmachtgeber in den Vorsorgeverträgen getroffenen Vereinbarungen auch eingehalten werden und der Wille des Vollmachtgebers auch dann Beachtung findet, wenn er ihn selbst nicht mehr durchsetzen kann.
Wenn in einer Vorsorgevollmacht ein dvvb-Anwalt als Kontrollbevollmächtigter eingesetzt wird, können zur weiteren Absicherung des Vollmachtgebers gewisse Handlungen der Bevollmächtigten, wie z.B. der Verkauf von Immobilien oder Aktien oder die Heimunterbringung des Vollmachtgebers, der Zustimmung des kontrollbevollmächtigten dvvb-Anwalts unterworfen werden.
Mit der Einsetzung eines dvvb-Anwaltes als Kontrollbevollmächtigten wird zudem verhindert, dass der Staat durch die Einsetzung eines sog. Kontrollbetreuers einmal die Kontrolle über die Vollmacht des Vollmachtgebers ausübt. Eine staatliche Kontrolle sollte schon deshalb vermieden werden, damit nicht einmal eine fremde Person in die Familie des Vollmachtgebers hineinwirken kann, die die Familienverhältnisse gar nicht kennt.
Die Zwangsernährung Sterbender gehört in Deutschland immer noch zum medizinischen Standard. Vor allem Demenzkranke in Pflegeheimen werden mit Magensonden durch die Bauchdecke, sog. PEG-Sonden, künstlich ernährt, obwohl eine Sondenernährung in finalen Krankheitsstadien einschließlich finaler Stadien der Demenz sowie zur Pflegeerleichterung medizinisch nicht indiziert ist.
Der medizinische Fortschritt in der Sondenernährung stellt für den Sterbenden keinen Gewinn dar. Im Gegenteil, übermäßige Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr belasten den Sterbenden nur. Der geschwächte Körper kann die zugeführten Mengen nicht mehr verarbeiten, aufgestoßener Nahrungsbrei gelangt in die Lunge, was zu Lungenentzündungen führt. Letztlich führt die Pflegeerleichterung durch die PEG-Sonde auch noch zur sozialen Isolation des Sterbenden, da menschliche Zuwendung durch motivierendes Füttern nicht mehr erforderlich ist.
Aus Angst vor einem jahrelangen Dahinvegetieren und somit vor einem Leben ohne Lebensqualität lehnen daher viele Menschen eine künstliche Ernährung am Ende ihres Lebens kategorisch ab und verfügen dies in einer sog. Patientenverfügung. Ob aber eine Patientenverfügung am Ende des Lebens Beachtung findet, hängt im Wesentlichen von den Ärzten ab und davon, ob der Bevollmächtigte oder Betreuer in der Lage ist, die Patientenverfügung des Sterbenden durchzusetzen.
dvvb-Anwälte belassen es daher nicht bei der Beratung zu Patientenverfügungen. Als Bevollmächtigte oder Kontrollbevollmächtigte ihrer Mandanten stellen sie sicher, dass die Patientenverfügungen ihrer Mandanten im Ernstfall auch gegenüber Angehörigen, Ärzten und Pflegepersonal durchgesetzt werden, notfalls in einem gerichtlichen Verfahren.
Mit dem Betreuungsrecht kann jedermann jederzeit konfrontiert werden, sei es als Betroffener, für den eine Betreuung eingerichtet werden soll oder als Familienangehöriger, der die Betreuung für ein Familienmitglied übernehmen soll. Die meisten Menschen sind in dieser Situation hilflos, sie kennen sich im Betreuungsrecht nicht aus und können nicht abschätzen, was auf sie zukommt.
Als Betroffener eines Betreuungsverfahrens sollte man sofort einen auf das Betreuungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Ohne anwaltlichen Rat sollte kein Betroffener, außer zu seinen Personalien, irgendwelche Angaben machen, weder einem Gutachter, noch der Betreuungsbehörde oder dem Gericht gegenüber.
Bevor sich jemand zum Betreuer eines Familienmitgliedes oder gar eines Freundes oder Bekannten bestellen lässt, sollte er sich über die Rechte und Pflichten und das Haftungsrisiko eines Betreuers umfassend informieren. Jeder Betreuer muss wissen, dass er letztlich auch den Erben des Betreuten Auskunft und Rechenschaft für seine Betreuertätigkeit schuldet und den Erben gegenüber auch haftet.
Als Betreuter oder als Betreuer in eigener Sache und damit als emotional Betroffener sollte man in Konfliktfällen, insbesondere mit dem Betreuungsgericht, im Zweifel immer sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die eigenen Rechte bestmöglich vertreten werden.
als Ihrem Berater für Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Vorsorgeverträge und mehr.
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