Das deutsche Recht kennt bei Erwachsenen keine allgemeine gesetzliche Vertretungsmacht unter nahen Angehörigen. Wer somit für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit keiner Vertrauensperson beizeiten eine sog. Vorsorgevollmacht erteilt hat, wird, wenn er nicht mehr für sich selbst handeln kann, zwangsläufig zum staatlichen Betreuungsfall.
Wenn in dieser Situation kein Angehöriger als Betreuer bestellt werden kann, weil es niemanden oder niemand Geeigneten gibt, muss für den Betroffenen in der Regel ein sog. Berufsbetreuer bestellt werden. Dies kann jede Person sein, die im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes rechtliche Betreuungen ausübt. Zum 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht umfassend reformiert. Damit einhergehend wurde ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt, in dem diese ihre persönliche Eignung und eine ausreichende Sachkunde für diese Tätigkeit nachzuweisen haben. Die Kosten für die Zertifizierungskurse zur Vermittlung dieser Sachkunde in Höhe von 4.000 – 5.000 € hat der jeweilige Anwärter selbst aufzubringen und stehen außer Verhältnis zu den monatlichen Fallpauschalen, die ein Betreuer pro betreutem Betroffenen erhält. Somit ist zu befürchten, dass in Zukunft immer weniger berufliche Betreuer für immer mehr Betroffene zur Verfügung stehen werden und die Betreuungsgerichte mangels verfügbarer Berufsbetreuer an ihre Grenzen geraten werden.
In Rahmen des ihm gerichtlich übertragenen Aufgabenkreises ist der Betreuer dann der gesetzliche Vertreter des Betreuten und kann als solcher sämtliche Entscheidungen für diesen treffen. So kann ein Betreuer beispielweise entscheiden, wer den Betreuten besuchen darf, ob dieser seine Post erhält, ob das Haus des Betreuten verkauft wird und der Betreute in ein Heim ziehen muss, wie das Vermögen seines Betreuten zu verwalten ist oder wie viel von seinem Geld der Betreute wann und für was ausgeben darf.
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