Trotz wirksamem Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die Vollmacht besteht trotz des Widerrufs partiell fort und umfasst auch die Befugnis zur Führung eines Beschwerdeverfahrens im Namen des Betroffenen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen (im Anschluss an BGH, 28.07.2015 – Az. XII ZB 674/14).
Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises „Vollmachtwiderruf“ erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.